Einkaufsbedingungen der
LAUDA Medical GmbH & Co. KG

Stand Juli 2025

 

1. ALLGEMEINES

1.1. Diese Einkaufsbedingungen („EKB“) sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt. Sie gelten für jede – auch zukünftige – vertragliche Vereinbarung (z.B. in Form von Einzelbestellungen oder Lieferabrufen; im Folgenden mit „Bestellung“ umschrieben) hinsichtlich der Herstellung, Bearbeitung und Lieferungen von Rohstoffen, Halb- oder Fertigprodukten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie für die Erbringung von (Werk- oder Dienst-) Leistungen („Vertragsprodukte“) durch den Lieferanten („Lieferant“) für die LAUDA Medical GmbH & Co. KG oder für ein mit LAUDA Medical GmbH & Co. KG i.S.d. § 15 AktG verbundenes Unternehmen („LAUDA MEDICAL“), das Bestellungen mit dem Lieferanten vereinbart oder bei diesem abruft. 

1.2. LAUDA MEDICAL bestellt unter Zugrundelegung dieser EKB. Entgegenstehende oder von diesen EKB abweichende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter werden nicht Vertragsinhalt zwischen LAUDA MEDICAL MEDICAL und dem Lieferanten (gemeinsam: „Parteien“); dies gilt auch dann, wenn LAUDA MEDICAL ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder wenn der Lieferant oder Dritte im Verlaufe der Korrespondenz (insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags) auf seine Bedingungen verweisen (beispielsweise in Schreiben, E-Mails oder aus systemtechnischen Gründen). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter werden nur und ausschließlich dann Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wird. 

1.3. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die EKB auch dann, wenn LAUDA MEDICAL bei Folgeaufträgen die EKB nicht nochmals zur Verfügung stellt.

 

2. VERTRAGSSCHLUSS, BESTELLUNG, ÄNDERUNGEN

2.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, kommt ein Vertrag dadurch zustande, dass der Lieferant ein Angebots bzw. ein Bestellung von LAUDA MEDICAL annimmt. Die Annahme eines Angebots oder einer Bestellung durch den Lieferanten erfolgt (1) durch eine Bestätigung in Textform oder (2) dadurch, dass der Lieferant mit der Ausführung der im Angebot bzw. der Bestellung bezeichneten Leistungen beginnt oder (3) der Lieferant dem Angebot bzw. der Bestellung nicht binnen drei Werktagen ab Zugang des Angebots bzw. der Bestellung in Textform widerspricht. 

2.2 Die im Rahmen der Anbahnung eines Vertrags beim Lieferanten anfallenden Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit Besuchen sowie der Erstellung von Kostenvoranschlägen, Angeboten und Projektstudien, werden von LAUDA MEDICAL nicht erstattet, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien dazu. 

2.3 Bestellungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen müssen per E-Mail oder in Schriftform erfolgen.

2.4 LAUDA MEDICAL kann Änderungen der bestellten Mengen und sonstigen Lieferkonditionen verlangen, wenn diese für den Lieferanten nicht unzumutbar sind. Das gilt insbesondere bis zur Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten (vgl. dazu Ziff. 2.1.). Mehr- oder Minderaufwand sind entsprechend zu verrechnen.

2.5 LAUDA MEDICAL ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Vertragsprodukte in Konstruktion und Ausführung zu verlangen („Änderungsantrag“). Der Lieferant hat den Änderungsantrag und deren Auswirkungen unverzüglich zu bewerten, insbesondere hinsichtlich der technischen Eigenschaften, zwingender gesetzlicher Bestimmungen, Mehr- und Minderkosten sowie der Umsetzungsmöglichkeiten und Liefertermine, und das Ergebnis der Bewertung des Änderungsantrags unverzüglich schriftlich an LAUDA MEDICAL zu übermitteln. Nach Ablauf von zwei Wochen seit Zugang des Änderungsantrags ohne Mitteilung gilt der zuvor vereinbarte Preis weiterhin, es sei denn, der Lieferant informiert LAUDA MEDICAL umgehend und begründet, warum keine derartige Anzeige innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Bevor der Lieferant eine Änderung umsetzt, bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen Freigabe durch LAUDA MEDICAL.

2.6 Alle von Seiten des Lieferanten beabsichtigten Änderungen sind unverzüglich schriftlich anzumelden und bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Freigabe durch LAUDA MEDICAL vor der Umsetzung. 

2.7 Zum Änderungsmanagement gelten ergänzend zu dieser Ziffer 2 die Regelungen der Ziffer 3 EKB. 

 

3. INFORMATION UND ÄNDERUNGSMANAGEMENT

3.1 Der Lieferant wird LAUDA MEDICAL alle Informationen zur Verfügung stellen, die es ermöglichen, die Auslegungsphasen, die das Produkt durchlaufen hat, zu verstehen.

3.2 Der Lieferant wird LAUDA MEDICAL alle Informationen zur Herstellung zur Verfügung stellen, die es ermöglichen, die Herstellungsprozesse wie Produktion, Montage, Prüfung des Endprodukts und Verpackung des fertigen Produkts zu verstehen.

3.3 Ungeachtet konkreterer Regelungen im Einzelfall, informiert der Lieferant LAUDA MEDICAL unverzüglich darüber, dass getroffene Vereinbarungen wie z.B. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermengen nicht eingehalten werden können.

3.4 Der Lieferant wird LAUDA MEDICAL auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der Lieferant alle benötigten Daten und Fakten offen.

3.5 Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere und ergänzend zu Ziffer 2.5 dieser EKB, vor

• Änderungen von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten),

• Wechsel des Unterlieferanten,

• Änderung von Prüfverfahren/-einrichtungen,

• Verlagerung von Produktionsstandorten,

• Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort und

• Auslagerung von Arbeitsgängen

LAUDA MEDICAL so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass diese prüfen kann, ob sich die geplanten Änderungen nachteilig auswirken können. 

3.6 Der Lieferant wird alle Änderungen an der Produkt- und Prozesskette einschließlich etwaiger Verifizierungen dokumentieren und LAUDA MEDICAL auf Verlangen vorlegen.

3.7 Änderungen dürfen erst nach schriftlicher Freigabe von LAUDA MEDICAL beim Lieferanten umgesetzt werden.

 

4. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSTELLUNG

4.1. Die Preise sind Festpreise frei unserem Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (sofern anwendbar). Der vereinbarte Preis ist die gesamte von LAUDA MEDICAL zu zahlende Vergütung, mit der sämtliche Arbeiten, Leistungen und Aufwendungen des Lieferanten mit der betreffenden Bestellung vollständig abgegolten sind; er schließt auch sämtliche Nebenkosten ein, insbesondere die Kosten von Fracht, Zoll, Verpackung (inklusive Rücknahme und Entsorgung der Verpackung durch den Lieferanten), Spesen und Umsatzsteuer ein. 

4.2. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale insbesondere LAUDA MEDICAL Artikelnummer per E-Mail an invoice@lauda-medical.com zu senden und können von LAUDA MEDICAL innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Vertragsprodukt mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug bezahlt werden. E-Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung im ZUGFeRD-Format unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale insbesondere LAUDA MEDICAL Artikelnummer per E-Mail an e-invoice@lauda-medical.com zu senden und können von LAUDA MEDICAL innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Vertragsprodukt mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug bezahlt werden. Maßgebend für den Beginn der Frist sind kumulativ die mangelfreie Lieferung der Vertragsprodukte und der Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Die Zahlung durch LAUDA MEDICAL gilt als fristgemäß, sofern LAUDA MEDICAL den Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der von LAUDA MEDICAL beauftragten Bank eingeht. Unrichtige oder unvollständige Rechnungen gelten als nicht zugegangen, bis sie entsprechend korrigiert oder ergänzt wurden. 

 

5. ERFÜLLUNGSORT, GEFAHR, VERSAND, LIEFERFRISTEN/-TERMINE, VERZUG

5.1. Erfüllungsort für Lieferungen ist das jeweils bestellende Werk von LAUDA MEDICAL.

5.2. Die Gefahr geht erst nach Ablieferung im belieferten LAUDA MEDICAL Werk auf LAUDA MEDICAL über.

5.3. Verpackung, Versand und Versicherung der Vertragsprodukte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Dieser sorgt auch auf eigene Kosten für den Rücktransport von verwendeten Verpackungen gemäß Verpackungsverordnung. Jeder Sendung ist ein Lieferschein (zweifach) beizulegen. Der Lieferant hat LAUDA MEDICAL am Absendetag eine schriftliche Versandanzeige zu übermitteln. Die Versandvorschriften sind einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen müssen die LAUDA MEDICAL Bestell- und Artikelnummern angegeben werden.

5.4. Sofern keine LAUDA MEDICAL Logistikrichtlinie zwischen den Parteien vereinbart wurde, muss der Lieferant:   

- die Vertragsprodukte unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt ordnungsgemäß verpacken, kennzeichnen und, unter den angebrachten Sicherheitsstandards und den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. Mindestlohn), möglichst kostengünstig zu versenden; 

- dafür Sorge tragen, dass Verpackungen, Umverpackungen, Verpackungshilfsstoffe und Warenträger keine gefährlichen Stoffe beinhalten und stofflich verwertbar sind; und 

- die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einhalten und auf jeder Auftragsbestätigung, jedem Lieferschein und Rechnung die jeweilige(n) Ausfuhrlistenpositionsnummer(n) nach den jeweils anwendbaren Exportkontrollvorschriften angeben sowie insbesondere einmal jährlich Langzeitlieferantenerklärungen (LLE) übersenden. 

5.5. Eine lückenlose Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette muss gewährleistet sein.

5.6. Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und -termine, die sich eintreffend am vereinbarten Lieferort verstehen, strikt einzuhalten. 

5.7. Der Lieferant hat LAUDA MEDICAL unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er vereinbarte Lieferfristen oder -termine nicht einhalten kann oder er Kenntnis über Schwierigkeiten hinsichtlich jedweder Umstände erlangt, die ihn an der termingerechten Leistung oder Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten. Der Lieferant hat LAUDA MEDICAL über die Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf von ihm nicht zu vertretene Ursachen kann er sich nur dann berufen, wenn er dieser Anzeigepflicht nachgekommen ist.

5.8. Verfrühte Lieferungen, Teil- und Mehrlieferungen bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von LAUDA MEDICAL. Fehlt eine solche, kann LAUDA MEDICAL die Annahme dieser Lieferungen verweigern oder diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden oder lagern. 

5.9. Für den Fall des verschuldeten Lieferverzuges stehen LAUDA MEDICAL alle gesetzlichen Ansprüche zu.

5.10. Im Falle eines verschuldeten Lieferverzuges hat der Lieferant außerdem für jeden angefangenen Werktag (Montag bis Freitag) des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des jeweiligen Auftragswertes zu zahlen, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswertes. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. 

5.11. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar. 

 

6. BESCHAFFENHEIT, QUALITÄT, DOKUMENTATION, UNTERLIEFERANTEN

6.1. Die Vertragsprodukte müssen sämtlichen vereinbarten oder durch LAUDA MEDICAL oder deren Kunden übermittelten produkt- oder leistungsspezifischen Vorgaben und Qualitätsanforderungen entsprechen, einem Sicherheitsstand gemäß des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik entsprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein. Zudem müssen Vertragsprodukte alle gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen. 

6.2. Der Lieferant hat eine sorgfältige – auch auf Produktsicherheit erstreckte – Qualitäts- und Warenausgangskontrolle unter Beachtung der einschlägigen Normen durchzuführen, das heißt insbesondere sämtliche Vertragsprodukte vor Warenausgang umfassend auf ihre Mangelfreiheit hin zu untersuchen und dies zu dokumentieren.

6.3. Der Lieferant hat Qualitätsaufzeichnungen (insbesondere hinsichtlich Fertigungsschargen-/Zeiten, End-of-line-Testing, Warenausgangsprüfung und rückverfolgbarkeitsrelevante Unterlagen) sowie sicherheits- und entwicklungsrelevante Aufzeichnungen und Dokumente für eine Dauer von mindestens 15 Jahren aufzubewahren.

6.4. Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens LAUDA MEDICAL berechtigt, seine Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen (“Subauftragnehmer“). Der Lieferant darf nur solche Subauftragnehmer einsetzen und von Unterlieferanten beziehen, die ebenfalls den Anforderungen dieser EKB entsprechend verpflichtet wurden. Sollte der Lieferant zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Subauftragnehmer und Unterlieferanten einsetzen, hat der Lieferant diese vertraglich zu verpflichten, und LAUDA MEDICAL und ihren Kunden in ihren Produktionseinrichtungen ein Recht zur Auditierung einzuräumen. Der Lieferant steht für mangelhafte Leistungen und Vertragsprodukte seiner Subauftragnehmer und Unterlieferanten ein.

 

7. ABNAHME UND WARENEINGANGSPRÜFUNG  

7.1. Sofern es aufgrund der Art der Vereinbarung zwischen LAUDA MEDICAL und dem Lieferanten oder der Art der Leistungspflicht des Lieferanten oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einer Abnahme bedarf und hierzu nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung und Lieferung des Vertragsproduktes förmlich durch ein Abnahmeprotokoll. Eine Fiktion der Abnahme durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Lieferanten, durch Zahlung der Vergütung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme des Werks ist ausgeschlossen.

7.2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, beschränkt LAUDA MEDICAL die Wareneingangsprüfung auf eine Kontrolle der Identität und der Menge der gelieferten Produkte sowie auf eine äußerliche Sichtprüfung im Hinblick auf offensichtliche Transportschäden. Hierbei festgestellte Mängel werden von LAUDA MEDICAL unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach deren Feststellung angezeigt. Sonstige („versteckte“) Mängel werden dem Lieferanten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch nach 10 Tagen nach deren Entdeckung angezeigt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die rügelose Bezahlung einer Rechnung bedeutet nicht, dass LAUDA MEDICAL die jeweilige Lieferung bzw. das jeweilige Vertragsprodukt als vertragsgemäß bewertet.

 

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1. Der Lieferant steht für die Mangelfreiheit seiner Vertragsprodukte und die ihm diesbezüglich obliegenden Verpflichtungen ein. Sofern und soweit nachfolgend oder anderweitig nichts anderes geregelt ist, finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.

8.2. LAUDA MEDICAL ist insbesondere berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Vertragsproduktes zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Annahme oder Bezahlung der Vertragsprodukte bedeuten kein Anerkenntnis ihrer Mängelfreiheit (vgl. schon Ziffer 5.11). Diese erfolgen stets unter Vorbehalt. Im Falle der Lieferung mangelhafter Vertragsprodukte trägt der Lieferant sämtliche hieraus entstehenden Kosten und Schäden, insbesondere Kosten der Fehlersuche, Ein- und Ausbaukosten sowie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten unabhängig davon, ob diese bei LAUDA MEDICAL selbst oder bei den Kunden von LAUDA MEDICAL oder innerhalb deren Vertriebsorganisationen angefallen sind. 

8.3. Der Lieferant hat LAUDA MEDICAL bei Sach- und Rechtsmängeln von Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen LAUDA MEDICAL geltend machen. Dies gilt auch wenn derartige Ansprüche auf mangelhafte Produkte und Leistungen von Subauftragnehmer oder Unterlieferanten des Lieferanten zurückzuführen sind.

8.4. Wenn der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Nacherfüllung in Verzug ist, kann LAUDA MEDICAL die Mängel/Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

8.5. Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren die Mängelansprüche mit Ablauf von sechsunddreißig Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang (Ablieferung bei Kaufverträgen, Abnahme bei Werkleistungen).

 

9. PRODUKTSICHERHEIT, PRODUKTHAFTUNG

9.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte für ihren bestimmungsgemäßen oder voraussehbaren nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch nicht unsicher und nicht gefährlich im Sinne der produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen und der Produkthaftung sind. Er trifft alle erforderlichen und angemessenen organisatorischen, personellen und technischen Sicherungsmaßnahmen.

9.2. Der Lieferant hat LAUDA MEDICAL von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden und Aufwendungen schadlos zu halten und freizustellen, die auf einem nicht vereinbarungskonformen Verhalten oder Unterlassen des Lieferanten beruhen. Hierzu zählen insbesondere auch Ansprüche Dritter aufgrund von Personen- oder Sachschäden, die durch ein mangelhaftes oder unsicheres Vertragsprodukt verursacht wurden und auch Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von (Schutz-) Rechten.

9.3. Sofern eine Rückruf- oder Rücknahmeaktion durch LAUDA MEDICAL, einen ihrer Kunden oder einen Dritten zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführt wird, die auf einem Vertragsprodukt des Lieferanten beruhen ist, so hat er die Kosten zu tragen und LAUDA MEDICAL insoweit freizustellen. Gleiches gilt im Falle von qualitätsbedingten Feld- oder Serviceaktionen. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 

 

10. VERSICHERUNG

10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, einen angemessenen Versicherungsschutz im Hinblick auf seine Verpflichtungen sicherzustellen. 

10.2. Der Lieferant ist verpflichtet, das Bestehen dieser Versicherungen  auf Anfrage nachzuweisen.

10.3. Wesentliche Änderungen der Versicherungsverhältnisse, insbesondere der Wegfall der Versicherungsdeckung oder die Reduzierung der Mindestdeckungssummen, hat der Lieferant LAUDA MEDICAL unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Nichtbestehen und der Wegfall des Versicherungsschutzes berechtigen LAUDA MEDICAL zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt von der jeweiligen Bestellung.

 

11. HÖHERE GEWALT

11.1. Höhere Gewalt, das heißt Naturkatastrophen, Wassereintritt, Feuer, Unruhen, Krieg, Streik und sonstige unvorhersehbare, für eine Partei unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (z.B. nicht nur vorübergehende Produktionsunterbrechungen bei Kunden der LAUDA MEDICAL), befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. 

11.2. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, wenn absehbar ist, dass die vertraglichen Leistungspflichten infolge von Höherer Gewalt nicht eingehalten werden können.

11.3. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, alles zu unternehmen, um die Störung zu beseitigen und die Auswirkungen der Störung abzumildern.

11.4. LAUDA MEDICAL ist berechtigt, die Vertragsprodukte für die Dauer der Verzögerung auf Seiten des Lieferanten aus anderen Quellen zu beziehen oder herstellen zu lassen und die in dieser Bestellung angegeben Liefermengen ohne irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten zu reduzieren.

 

12. GEHEIMHALTUNG

12.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, Kenntnisse, Daten und Unterlagen, Know-how, Berechnungen, Verfahren und Prozesse und sonstige Informationen einschließlich solcher zu den Konditionen der Geschäftsbeziehung selbst und Unterlagen (nachfolgend: „Informationen“), die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, geheim zu halten. 

12.2. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Informationen mündlich, oder schriftlich mitgeteilt wurden. Die Informationen dürfen ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit verwendet und nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die notwendiger Weise einbezogen und gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

12.3. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziffer bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partei allgemein bekannt werden, oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden, oder aufgrund zwingender Vorschriften preisgegeben werden müssen.

12.4. Die in dieser Ziffer enthaltenen Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Ablauf oder Beendigung der Vertragsbeziehung für unbestimmte Zeit fort.

 

13. ERSATZTEILVERSORGUNG

13.1. Der Lieferant muss Ersatzteile für die voraussichtliche Lebensdauer der Vertragsprodukte, mindestens aber fünf Jahre ab Ende der Serienproduktion oder – soweit keine Serienbelieferung erfolgt – ab dem jeweiligen Lieferdatum für LAUDA MEDICAL bereithalten. Der vereinbarte Preis für die Serienteile oder die einzelne Bestellung bleibt für mindestens drei Jahre nach Beendigung der Serienproduktion oder der Auslieferung der einzelnen Bestellung bestehen.

13.2. Der Lieferant hat zudem den betriebsfähigen Zustand der Produktionsmittel aufrechtzuerhalten.  

13.3. Verschrottungen während dieses Zeitraums bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch LAUDA MEDICAL. 

 

14. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE 

Der Lieferant gewährleistet, dass Benutzung oder Vertrieb der Vertragsprodukte ohne Verletzung fremder Schutzrechte zulässig ist. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Vertragsprodukte aus der Verletzung von Dritten zustehenden Schutzrechten oder deren Anmeldung ergeben. Er stellt LAUDA MEDICAL zudem von eventuellen Rechtsansprüchen Dritter wegen Verletzung solcher fremden Schutzrechte im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten frei, wenn er die der Schutzrechtsverletzung zugrundeliegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. 

 

15. BEISTELLUNGEN, WERKZEUGE

15.1. Für von LAUDA MEDICAL bereitgestellte Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Muster, Abbildungen und sonstige Unterlagen („Beistellungen“) behält sich LAUDA MEDICAL das Eigentum sowie alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor. 

15.2. Der Lieferant darf solche Beistellungen nur in der von LAUDA MEDICAL vorgesehenen Weise nutzen und muss sie zurückgeben, wenn LAUDA MEDICAL ihn dazu auffordert und / oder er sie nicht mehr für LAUDA MEDICAL benötigt.

15.3. Die Verarbeitung und der Zusammenbau von Teilen erfolgen stets für LAUDA MEDICAL. Zurückbehaltungsrechte an Beistellungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, stehen dem Lieferanten nicht zu.

15.4. Werkzeuge, Formen oder sonstige Vorrichtungen, die im Eigentum von LAUDA MEDICAL oder deren Kunden stehen, sind vom Lieferanten klar und deutlich als Fremdeigentum zu kennzeichnen und in entsprechenden Listen deren Lager-/ und Standort zu notieren. Die Werkzeuge sind vom Lieferanten auf seine Kosten instand zu halten und ggfs. instand zu setzen. Zudem sind sie mindestens für den Wiederbeschaffungswert gegen Zerstörung oder Beschädigung durch Naturgewalten, Feuer und Wasser sowie Stromschäden auf Kosten des Lieferanten zu versichern. Der Lieferant hat, nach entsprechender Aufforderung, Zugang zu den Werkzeugen zu gewähren.

15.5. Werkzeuge, Formen oder sonstige Vorrichtungen, die der Lieferant ganz oder teilweise auf Kosten von LAUDA MEDICAL herstellt oder beschafft, gehen in das Eigentum von LAUDA MEDICAL über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände bis zur Beendigung des Lieferverhältnisses kostenlos und sorgfältig für uns verwahrt.

 

 

16. AUFRECHNUNG, EIGENTUMSVORBEHALT, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

16.1. Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von LAUDA MEDICAL oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt wurde. 

16.2. LAUDA MEDICAL ist berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG zustehen.

16.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen LAUDA MEDICAL zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. 

16.4. Besteht an den Vertragsprodukten ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt spätestens mit der vollständigen Bezahlung der jeweiligen Vertragsprodukte durch LAUDA MEDICAL. 

16.5. Besteht an einem vom Lieferanten an LAUDA MEDICAL geliefertem Vertragsprodukt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten eines Unterlieferanten oder eines anderen Dritten, hat der Lieferant LAUDA MEDICAL vor der Lieferung, in schriftlicher Form unter genauer Benennung des Berechtigten und der Forderung des Berechtigten, über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. LAUDA MEDICAL ist berechtigt, unter Anrechnung auf die Forderung des Lieferanten, durch direkte Leistung an den Berechtigten dessen Eigentumsvorbehalt abzulösen.

 

 

17. COMPLIANCE

17.1. Der Lieferant verpflichtet sich, stets gesetzeskonform zu handeln („Compliance“). Hierzu zählt insbesondere, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die zu einer ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung führen können. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Korruption, Geldwäsche sowie Kartell- und Wettbewerbsrecht. 

17.2. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Organisation entsprechend aufgestellt ist, Mitarbeiter und Organe entsprechend geschult und verpflichtet wurden und Subauftragnehmer sowie Lieferanten sich ebenfalls entsprechend erklärt und verpflichtet haben.

17.3. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, bei der Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte sämtliche einschlägigen Auflagen und Bestimmungen über Umweltschutz und Abfallbeseitigung zu berücksichtigen und einzuhalten.

 

18. AUDIT

18.1. Ungeachtet, ob zwischen den Parteien eine Qualitätssicherungsvereinbarung („QSV“) geschlossen wurde, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 18.

18.2. LAUDA MEDICAL ist berechtigt, durch Audits beim Lieferanten festzustellen, ob die Maßnahmen des Lieferanten zur Sicherung der Qualität und Sicherheit der Produkte die Forderungen der LAUDA MEDICAL erfüllen. Der Lieferant und seine Unterlieferanten gewähren in- und ausländischen Behörden Zugang für die Durchführung von Inspektionen, sowie der Benannten Stelle von LAUDA MEDICAL Zugang zur Durchführung angekündigter oder unangekündigter Audits. 

18.3. Ein jedes Audit kann als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden. Der Lieferant wird im Eskalationsfall selbst kurzfristige Terminwünsche ermöglichen. Dabei werden angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Sicherung seines Wissens akzeptiert und Vertraulichkeit zugesichert. Wenn eine behördliche Inspektion oder ein Audit von der Benannten Stelle durchgeführt wird, muss LAUDA MEDICAL sofort informiert werden.

18.4. Treten Qualitätsprobleme bei dem Produkt, der Baugruppe oder Komponenten auf, wird der Lieferant LAUDA MEDICAL die Möglichkeit zu einem Audit bei seinen Unterlieferanten verschaffen.

18.5. Das Ergebnis des Audits wird dem Lieferanten mitgeteilt. Werden Abweichungen festgestellt, so verpflichtet sich der Lieferant, einen mit LAUDA MEDICAL abgestimmten Maßnahmenplan mit Terminen aufzustellen, diese fristgerecht umzusetzen und LAUDA MEDICAL hierüber zu unterrichten.

 

 

19. VERTRAGSBEENDIGUNG

19.1. Auf unbestimmte oder nicht genau bestimmbare Zeit ausgerichtete Bestellungen können seitens LAUDA MEDICAL ordentlich mit einer Frist von 6 (in Worten: sechs) Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Lieferanten wegen einer ordnungsgemäßen Kündigung sind ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.

19.2. Der Lieferant ist nicht zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung bleibt beiderseits unberührt.

19.3. Nach der Beendigung der Vertragsbeziehung sind die jeweils getauschten und mitgeteilten Betriebsmittel, Unterlagen, Werkzeuge und sämtliche Dokumente und Informationen zurückzugeben oder in Abstimmung zu vernichten.

 

20. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

20.1. Bei der Leistungserbringung auf einem Betriebsgelände von LAUDA MEDICAL ist der Lieferant verpflichtet, sämtlich dort geltenden Kontroll- und Sicherheitsvorschriften Folge zu leisten. 

20.2. Sollte eine Bestimmung dieser EKB und der getroffenen Einzelverträge unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der EKB und der Einzelverträge im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ergänzung einer Vertragslücke eine Regelung zu vereinbaren, die in rechtlich wirksamer Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrem mutmaßlichem, anhand der vertraglichen Beziehung zu ermittelnden Willen vereinbart hätten.

20.3. Änderungen und Ergänzungen dieser EKB sind nur schriftlich wirksam. Das gilt gleichermaßen für dieses Schriftformerfordernis.

20.4. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen LAUDA MEDICAL und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

20.5. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten ist Würzburg, Deutschland.